Rechtsberatung

Rechtsberatung -Immobilienkauf
Beim Kauf von Immobilien sollte immer ein Rechtsanwalt und/oder Notar eingeschaltet werden, um eine sichere Abwicklung zu gewährleisten. Es ist wichtig, den Grundbucheintrag auf Lastenfreiheit beim zuständigen Katasteramt prüfen zu lassen und weitere vom Gesetz vorgeschriebene Formalitäten zu beachten, die ein Laie nicht immer überschauen kann.
Im Allgemeinen gibt es für Ausländer, auch ohne Aufenthaltsgenehmigung, keinerlei Einschränkungen für den Erwerb von Immobilien.
Der Kauf einer Immobilie läuft in der Regel wie folgt ab:
Unterzeichnung eines Kaufangebots mit geringer Anzahlung beim Immobilienmakler.
Verkaufsversprechen oder Vorvertrag, in dem Zahlungsziel und weitere Konditionen festgelegt werden, bei einem Rechtsanwalt, der dann die Prüfung der zu hinterlegenden Papiere in die Wege leiten wird.
Nach 20-30 Tagen Erhalt des Zertifikats über den Grundbucheintrag (Titel), dann
Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrages, parallel dazu Übergabe des Kaufpreises und der Immobilie.
Von diesem Zeitpunkt an veranlasst der Anwalt bzw. Notar die Umschreibung des Grundbucheintrags auf den Käufer, was etwa  2 Monate dauern wird und verschiedene administrative Schritte erfordert, u.a. Zahlung der 3%igen Grunderwerbsteuer und Einreichung des Originals des Grundbucheintrags des Verkäufers zusammen mit Kaufvertrag beim Grundbuchamt.
Grundsteuer 
Seit dem 1.1.2013 werden alle einer Person gehörenden Immobilien zusammengefasst und bewertet. Überschreitet der Gesamtwert die Summe von 6,5 Millionen Pesos, ist eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 1% des diese Summe übersteigenden Betrages als Grundsteuer abzuführen.
Für Firmen oder Kapitalgesellschaften gelten keine Steuerfreibeträge; sie zahlen jährlich Grundsteuer in Höhe von 1% des Wertes aller Besitztümer.
Firmengründung
Seit November 2008 kennt das Dominikanische Recht acht unterschiedliche Rechtsformen von Unternehmen. Die alte S.A. (AG) ist als solche nicht mehr rechtsgültig und wurde von der SRL (GmbH) verdrängt.
Sog. Mantelgesellschaften sind für den Besitz von Immobilien teurer und verwaltungstechnisch aufwändiger als Privatbesitz, können aber gewisse Vorteile für diejenigen Investoren bringen, die eine persönliche Haftung von der Immobilie trennen oder echte Partnerschaften regeln möchten.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SRL bzw. GmbH) ist ein Unternehmen, bei der die Haftung der Anteilseigner auf die Kapitaleinlage beschränkt ist, d.h. dass im Falle z.B. der Aufnahme eines Kredites nicht mit dem persönlichen Vermögen des/der Gesellschafter gehaftet wird.
Eine Firmengründung dauert ca. 25-35 Arbeitstage.
Von Ihnen benötigen wir: Gewünschten Firmennamen, Kopie der Ausweispapiere der Gesellschafter (mind. 2 Partner), prozentuale Aufteilung der Anteile pro Partner, Firmenanschrift in der Dominikanischen Republik, eine kurze Beschreibung der Geschäftsaktivitäten, den Namen des Geschäftsführers, Angaben zur Alleinvertretungsberechtigung oder ob die Zustimmung anderer Gesellschafter benötigt wird. Abschließend ist ein persönliches Treffen mit Ihnen oder einem von Ihnen Bevollmächtigten zur Unterzeichnung des Antragsformulars erforderlich.
Nach Gründung der Firma bekommen Sie von uns nachfolgende Unterlagen: Ihren registrierten (Wunsch)-Firmennamen, Bescheinigung über die Eintragung in die Industrie- und Handelskammer, Gesellschaftsvertrag, Urkunde zur Gründungsversammlung, Bestellung des Geschäftsführers, Anwesenheitsliste der Gesellschafter mit Anteilen am registrierten Standardkapital von RD$100,000.-, Registrierung beim Finanzamt mit Steuernummer (RNC), Firmenstempel.
Selbstverständlich gründen wir Ihre Firma mit beschränkter Haftung im Einklang mit Ihren individuellen Wünschen und den Gesetzen der Dominikanischen Republik.
Vollmachten
Es ist nicht unbedingt notwendig, dass Sie zur Abwicklung von Geschäften (Kauf, Verkauf etc.) persönlich anwesend sind, jedoch muss ein Bevollmächtigter Sie vertreten. Vollmachten müssen individuell für die jeweilige Aktivität ausgestellt werden und im Original vorliegen. Sie können Vollmachten im nächstgelegenen dominikanischen Konsulat Ihres Heimatlandes ausfertigen lassen oder im Voraus hier vor Ort bei einem dominikanischen Rechtsanwalt oder Notar.
Aufenthaltsgenehmigung (Residencia)
Bedingt durch die neuen Regelungen des Migrationsgesetzes (Juni 2012), die u.a. dazu dienen sollen, illegale ausländische Arbeitnehmer, Terroristen, Drogenhändler und durch Interpol Gesuchte zu filtern, hat der administrative Aufwand für die Beantragung einer dominikanischen Aufenthaltsgenehmigung zugenommen.
Hinzu kommt, dass einige der neuen Bestimmungen noch überarbeitet werden und somit ständigen Änderungen unterliegen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind die finanzielle Unabhängigkeit des Antragstellers und eine einleuchtende Begründung für den Wunsch nach einer Aufenthaltsgenehmigung. Durch den Erwerb einer Immobilie z.B. sind diese beiden Bedingungen erfüllt.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Einwanderungsbestimmungen muss nun die Aufenthaltsgenehmigung bei einem Dominikanischen Konsulat Ihres Heimatlandes beantragt werden. ACHTUNG: Aufenthaltsgenehmigungen erhält man nur in den offiziellen Konsulaten der Dominikanischen Republik, NICHT in Honorarkonsulaten.
Staatsangehörige der Länder Deutschland/Österreich/Schweiz müssen für die Beantragung dem Konsulat folgende Dokumente vorlegen:
1. Foto des Antragstellers, Frontalansicht, vor weißem Hintergrund (Passfotogröße)
2. Gültiger Reisepass
3. Beidseitige Kopie des Personalausweises
4. Ein ärztliches Attest des Hausarztes, das bestätigt, dass der Antragsteller sich in guter geistiger und körperlicher Verfassung befindet
5. Original der Geburtsurkunde.
6. Original der Heiratsurkunde (falls verheiratet)
7. Original des polizeilichen Führungszeugnisses
8. Dokumente über die wirtschaftliche Solvenz, die nachweisen, dass der Antragsteller Vermögenswerte oder Einkommen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Dominikanischen Republik zu leben, wie z.B. Eigentumstitel, Bankbrief mit Saldenbestätigung, Bestätigung über Anteile an einer Firma, Einkommensbestätigung des Arbeitgebers oder Renten-/Pensionsbescheide o.ä.
9. Bewerbungsschreiben für die Aufenthaltsgenehmigung
10. Garantiebrief eines Bürgen mit dominikanischer Staatsangehörigkeit
11. Ausgefülltes Visaformular (Punkte 9-11 werden von unserer Kanzlei erledigt).
Sobald Sie (Antragsteller) die erforderlichen Unterlagen zu Punkt 1 bis 8 in Händen halten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir für Sie das Bewerbungsschreiben, den Garantiebrief und den Visumsantrag vorbereiten und Ihnen zuleiten können.
Die vollständigen Unterlagen geben Sie im nächstgelegenen dominikanischen Konsulat Ihres Heimatlandes ab und entrichten dort 90 Euro Konsulargebühr. Der Bearbeitungszeitraum durch das Konsulat sollte in der Regel 15 Tage nicht überschreiten. Innerhalb der nächsten 60 Tage muss dann hier der Antrag weiter bearbeitet werden, wozu Sie einmal nach Santo Domingo fahren muessen, um dort eine medizinische Untersuchung abzulegen.
Erben/Vererben von Immobilien durch Ausländer
Ausländer können in der Dominikanischen Republik sowohl erben als auch vererben. Die Erbschaftsteuer beträgt 4.5% für Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung und 3% für Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung. Zu beachten ist, dass die Erbschaftssteuer  innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Todesfalls zu entrichten ist, da im gegenteiligen Fall empfindliche Zinsen und Zinseszinsen anfallen. Die Einschaltung eines Anwalts und Notars für die Abwicklung des Erbfalles ist, selbst bei Einvernehmlichkeit der Erben, erforderlich.